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Beitragsordnung
Die Beitragsordnung regelt gem. § 5 der Vereinssatzung alle Einzelheiten über die Pflichten der ordentlichen, der minderjährigen Mitglieder und der Ehrenmitglieder zur Entrichtung von Beiträgen an den Verein.
Unter den Begriff " Beiträge " fallen Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren.
Für Umlagen und Dienstleistungen bedarf es gesonderter Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Die Höhe der Beiträge wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen.
Die festgesetzten Beiträge, Umlagen und sonstigen Dienstleistungen treten rückwirkend
zum 1. Januar des Jahres in Kraft, in dem der Beschluss gefasst wird.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein anderer Termin festgelegt werden.
Die Beiträge für die außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.
In der Mitgliederversammlung vom 17. April 2005 wurden folgende Beiträge beschlossen, die ab dem 1. Januar 2005 in Kraft treten.
1. Jahresgrundbeiträge
Beitrags- Mitgliedsart Jahresbeitrag in EURO
schlüssel
_________________________________________________________________________
1 Kinder, Schüler bis voll. 14. Lebensjahr 28,--
2 Jugendliche vom 14 bis voll. 18 Lebensjahr 34,--
3 Erwachsene ab vollendetem 18.Lebensjahr 50,--
4 Familien aktiv / passiv
( einschl. aller Kinder bis 18 Jahre) 60,--
5 Wehr- und Zivildienstleistende, Studenten 34,--
Sozialhilfeempfänger ( nur mit Nachweis )
6 Rentner/Pensionäre auf Antrag 26,--
7 Auf Antrag vom Beitrag befreite Mitglieder 0,--
des Vorstandes und der Abteilungen
8 Ehrenmitglieder 0,--
9 frei
10 Grundbeitrag für Familien inkl. aller 120,--
Abteilungsbeiträge
Die Aufnahme-/ Verwaltungsgebühr beträgt zur Zeit 15,-- EURO
Auf Antrag können die Beiträge für ordentliche Mitglieder vom Vorstand gestundet oder erlassen werden. Mitglieder, die aus sozialen oder anderen Gründen eine Beitragsstundung
bzw. einen Beitragserlass beantragen wollen, haben den entsprechenden Nachweis bis
zum 31. Oktober des der Beitragserhebung vorausgehenden Jahres zu erbringen.
Im Mitgliedsbeitrag ist die Sportversicherung beim Württ. Landessportbund ( WLSB ) enthalten.
2. Abteilungsbeiträge
Abteilungen erheben zur Deckung ihrer Ausgaben, auf Beschluss der Abteilungs-
versammlung Abteilungsbeiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren erheben.
Abteilungsbeiträge werden für die aktive Teilnahme am Sportbetrieb der Abteilung oder
Sportgruppe erhoben und sind zusätzlich zum Vereinsgrundbeitrag zu entrichten.
3. Kursangebote für ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie
Kursteilnehmer
Für die Teilnahme an zeitlich begrenzten Kursen ist eine Kursgebühr zu entrichten,
deren Höhe von der jeweils veranstaltenden Abteilung im Einvernehmen mit dem
Vereinsvorstand festgelegt wird.
Sie richtet sich u.a. nach Dauer, Versicherungsprämie und sonstigen Aufwendungen.
Es gelten die Teilnahmebedingungen der Kursausschreibung.
Kursgebühren für Mitglieder müssen regelmäßig günstiger sein als für die Nichtmitglieder.
4. Zahlungsweise, Mahnverfahren
a) Der Jahresgrundbeitrag gem. Ziffer 1 ist im 1. Quartal des Geschäftsjahres fällig.
Der Beitragseinzug erfolgt in der Regel durch Abbuchung per
Lastschriftverfahren.
Abbuchungen sind nur vom Girokonto möglich. Gebühren, die durch fehlende
Deckung oder unrichtige Angabe der Bankdaten entstehen, sind vom Mitglied
zu tragen.
b) Den Einzug der Abteilungsbeiträge nach Ziffer 2 regeln die Beitragsordnungen
der Abteilungen.
c) Mitglieder, die bisher nicht am Abbuchungsverfahren teilgenommen haben
oder aus grundsätzlichen Erwägungen nicht am Einzugsverfahren teilnehmen
haben ihre Beiträge nach Aufforderung durch den Verein auf das eitragskonto
einzuzahlen.
Das Beitragskonto des Vereins:
Sparkasse Schwäbisch Hall - Crailsheim, Konto - Nr.: 88 644;
BLZ 622 500 30.
Der Verein kann für diese Mitglieder eine Verwaltungskostengebühr in Höhe von 2 EURO erheben.
Bei anzumahnenden Beitragsversäumnissen kann jeweils eine Mahn- und
Verwaltungsgebühr von 2 EURO erhoben werden.
d) Bei einem Vereinsbeitritt eines ordentlichen oder minderjährigen Mitgliedes bis
zum 30. Juni ist der volle, ab dem 1. Juli der halbe Jahresbeitrag gem. Ziffer 1
zu entrichten.
5. Beitritt, Austritt
Der Vereinsaustritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den
Vorstand bis spätestens 30. September des Geschäftsjahres und wird mit Ende des
laufenden Kalenderjahres wirksam. Bei verspätetem Eingang laufen Mitgliedschaft und
Beitragspflicht bis zum nächsten Kündigungstermin weiter.
6. Inkraftsetzung
Die Beitragsordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.04.2005 in
Kraft.
Sie ersetzt die Beitragsordnung vom 17.03.2004
gez. König, 1. Vorsitzender gez. Lägler, Schriftführer